(1) Der Verein trägt den Namen „TIBA Movement e.V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln, Nordrhein-Westfalen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Für das Jahr 2024 erstreckt sich das Geschäftsjahr demnach vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) durch gezielte Unterstützung und Repräsentation von Black Künstler*innen und Künstler*innen, die sich als „Brown“ positionieren und/oder aufgrund ihrer Hautfarbe Rassismuserfahrungen in der elektronischen Musik- und Veranstaltungsbranche machen. Der Verein setzt sich insbesondere für die Sichtbarmachung dieser Künstler*innen ein, durch die Organisation von Ausstellungen, Konzerten, Workshops und Diskussionsrunden und fördert den Austausch sowie die Vernetzung innerhalb dieser Community.
(2.2) Maßnahmen zur Zweckerfüllung
Der Verein organisiert elektronische Musik- und Kulturveranstaltungen, bei denen ausschließlich Black und Brown Künstler*innen auftreten. Diese Events dienen der Förderung ihrer künstlerischen Tätigkeit und tragen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Bedeutung und des Beitrags dieser Künstler*innen zur kulturellen Vielfalt bei. Darüber hinaus schaffen diese Veranstaltungen einen Raum für den Dialog über Rassismus und Diskriminierung.
Der Verein mit Sitz in Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, Black und Brown Künstler*innen, die insbesondere in Deutschland übersehen werden, mithilfe von Online-Plattformen und Social-Media-Kanälen, stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Dies ist umso wichtiger, da diese Gruppe in der deutschen Kulturszene oft unterrepräsentiert ist und Deutschland häufig fälschlicherweise als Ursprung des Techno wahrgenommen wird. Durch eine gezielte Förderung und Sichtbarmachung dieser Künstler*innen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch auf internationaler Ebene, wird dieser Ansatz nicht nur die Reichweite ihrer Werke erhöhen, sondern auch die Relevanz ihrer künstlerischen Aussagen unterstreichen.
c.Schaffung eines diversen und integrativen Publikums
Der Verein fördert die Entwicklung eines vielfältigen und integrativen Publikums, indem er sich auf Black und Brown Künstler*innen konzentriert. Diese Ausrichtung zieht Personen an, die ein besonderes Interesse an diesen Künstler*innen haben, sei es aufgrund persönlicher Beziehungen, kultureller Zugehörigkeit oder gemeinsamer Community-Hintergründe. Der Verein setzt sich zudem für eine umfassende Diversität ein, die unter anderem Menschen mit Behinderungen und LGBTQIA+-Personen inkludiert. Durch die Förderung eines Austauschs zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie verschiedenen kulturellen, sozialen und geschlechtlichen Hintergründen wird ein integratives Umfeld geschaffen, in dem sich alle Teilnehmer*innen willkommen fühlen.
Der Verein fördert den Aufbau eines Netzwerks für Black und Brown Künstler*innen sowie für deren Publikum. Durch gezielte Veranstaltungen, Workshops und Netzwerktreffen bietet der Verein den Künstler*innen die Möglichkeit, sich untereinander zu vernetzen und gegenseitig zu unterstützen. Gleichzeitig wird eine Plattform geschaffen, die den direkten Kontakt zwischen Künstler*innen und Publikum ermöglicht. Dieses Netzwerk stärkt die Zusammenarbeit innerhalb der Künstler*innen-Community und fördert den Dialog zwischen Künstler*innen und verschiedenen Publikums-Gruppen. Der Verein unterstützt den Wissens- und Erfahrungsaustausch, die gegenseitige Unterstützung und die Entwicklung gemeinsamer Projekte, wodurch die kulturelle und soziale Vernetzung in der Musik- und Veranstaltungsbranche aktiv gefördert wird.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragsteller*innen muss der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach eigenem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es: a) schuldhaft in erheblichem Maße das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder b) mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, die auf den drohenden Ausschluss hinweist, die Rückstände nicht begleicht.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen des Ausschlusses zu äußern. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle eines vorzeitigen und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist Austrittes eines Vorstands und im Falle eines Ausschlusses aufgrund von schuldhaftem, erheblichem Schaden für das Ansehen oder die Interessen des Vereins hat das ausgeschlossene Mitglied die durch den Ausschluss/Austritt entstehenden Kosten, insbesondere für die Änderung der Satzung und die Eintragung im Vereinsregister, zu tragen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch den Vorstand festgelegt und dem betroffenen Mitglied mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied der Rechtsweg innerhalb von vier Wochen nach Zustellung offen.+
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der
Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied ein gleiches Stimm- und Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie die aktive Unterstützung des Vereinslebens durch Mitarbeit, soweit es die persönlichen Möglichkeiten erlauben.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der im Voraus fällig wird.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die Mitgliedsbeiträge, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge befreit.
§7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins, in dem alle Mitglieder gleichberechtigt mitbestimmen. Sie trifft Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten des Vereins, wie Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstands und die Genehmigung des Haushaltsplans.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind jeweils einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Eine Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Angelegenheiten:
c.Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern,
d.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e.Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
f.Auflösung des Vereins.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht berücksichtigt wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden, es sei denn, sie betreffen Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet; bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder, bei weiterer Verhinderung, von einem durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung muss in der Einladung hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Wahlen wird gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung eine Wahl angekündigt, so können die Mitglieder ihre Stimme auch schriftlich im Voraus abgeben. Die Frist für die Einreichung schriftlicher Stimmen wird in der Einladung festgelegt. Beschlüsse zur Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins erfordern eine Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestellt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „ISD – Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e.V.“, eine gemeinnützige Körperschaft, zur Verwendung für die Förderung der kulturellen Vielfalt und der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
Stand: Köln, 24.01.2025